Änderungen bei der Extremwetterförderung
Wegfall der Aufarbeitungsförderung und der Förderhöchstgrenze von 50.000 Euro
Sehr geehrter Herr Dönneweg ,
mit Erlass vom 23. Februar 2022 hat das Umweltministerium NRW Änderungen bei der Extremwetterförderung festgelegt.
Eine Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1, Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes oder 2.2.2, Aufarbeitung befallenen Holzes, darf nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn in besonderen Situationen aufgrund erhöhter Holzerntekosten, die durch die Lage des Nadelholzbestandes oder das Gelände begründet sind, nicht mit einem positiven erntekostenfreien Holzerlös gerechnet werden kann. Dies kann u. a. bei Hiebsmaßnahmen in steilem oder feuchtem bis nassem Gelände der Fall sein (z. B. Steilhänge, Moorränder, Bruchwälder). Bei Maßnahmen an Verkehrswegen oder Bebauung ist eine Förderung nach 2.1.3 weiterhin uneingeschränkt möglich.
Der Förderhöchstbetrag von 50.000 EUR pro Jahr und Antragsteller für alle Maßnahmen der Wiederaufforstung nach 2.4 wird aufgehoben.
Den Erlass können Sie hier abrufen.
(MULNV NRW, LB WuH NRW)
Hintergrund / Kommentar:
Die Förderung der Aufarbeitung war vor allem in den Jahren 2019 und 2020 dringend notwendig, damit Waldbesitzer überhaupt in die Lage versetzt werden konnten, ihre Schadflächen aufzuarbeiten. Diese Förderung war ein echter Erfolg und wurde sehr viel nachgefragt. Allein in die Fördertatbestände 2.1.1 (Mehraufwand), 2.1.2 (Flächenräumung) und 2.2.2 (Aufarbeitung) flossen im letzten Jahr 93 % der Fördergelder.
Die Einstellung zum jetzigen Zeitpunkt begründet das Ministerium mit den anhaltend hohen Holzpreisen. Gleichzeitig hat eine Förderung immer eine Lenkungswirkung. Angesichts einer Wiederbewaldungsfläche von über 90.000 ha will das Ministerium in diesem Jahr den Schwerpunkt der Förderung auf die Wiederaufforstung der Flächen lenken.
Ob diese Rechnung aufgeht, wird sich erst zeigen, wenn die neue Wiederaufforstungsförderung genehmigt und einsatzbereit ist. Das wird hoffentlich zur Herbstpflanzung der Fall sein.
Die Aufhebung der Förderhöchstgrenze war überfällig. Zunächst wurde sie auf 15.000, dann 30.000, im letzten Jahr auf 50.000 € pro Jahr festgesetzt. Der Waldbauernverband hat sich stets vehement gegen diese „Deckelung“ ausgesprochen. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung, in diesem Jahr möglichst viele Schadflächen wiederaufzuforsten, ist die Streichung dieser Grenze nur logisch. Somit können auch Waldbesitzer mit vielen Hektaren Schadfläche eine Förderung der Wiederbewaldung nutzen. Knackpunkt ist und bleibt auch hierbei die eigentliche Wiederaufforstungsrichtlinie. Über ihre Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.
Ihr
Waldbauernverband NRW e.V.